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Wohnmobil-Dinner, die Alternative zum Kurzurlaub?

Verantwortlicher Autor: Haas Österreich, 18.04.2021, 17:22 Uhr
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Wohnmobil-Dinner
Wohnmobil-Dinner  Bild: Haas

Österreich [ENA] Eine Pandemie macht erfinderisch! Im Lockdown mussten nicht nur Restaurants und Gasthöfe schließen, auch Campingplätze durften keine Gäste mehr aufnehmen. Auswärts gutes Essen zu bekommen, wurde ebenso zur Mangelware wie der Campingkurzurlaub. Aber Camper wollten auf gutes Essen nicht verzichten!

Und so fanden sich Gastronomen und Camper, das Wohnmobil-Dinner wurde geboren. Beim WoMo-Dinner parkt man grundsätzlich am Parkplatz eines Restaurants oder auf einem Parkplatz 50 m von der Speisenausgabe entfernt. Die Servicekräfte liefern die Speisen und Getränke direkt zum Wohnmobil, und man verzehrt sein Abendessen im eigenen Wohnmobil. Wo und wann ein solches Wohnmobil-Dinner erlaubt ist, lässt sich leider unmöglich tagesaktuell und allgemeingültig beantworten. Zu unterschiedlich sind die regionalen Lockdown-Regelungen und Stichtage der Länder, und zu oft wurden die genauen Lockdown-Regelungen im Laufe der Wochen und Monate geändert. In einer eigenen Facebook-Gruppe mit dem Titel "Wohnmobil-Dinner" wird laufend Aktuelles berichtet.

In Österreich hat etwa der Österreichische Campingclub aufgrund zahlreicher Anfragen in einer Aussendung zum Thema des Übernachtens nach dem Wohnmobil-Dinner festgestellt: "Laut § 8 der aktuellen 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ist das Betreten von Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken untersagt. Die Definition des Beherbergungsbetriebes findet ihre Grundlage im bzw. ist mit jener des Meldegesetzes 1991 (§ 1 Abs. 3) identisch. Als Beherbergungsbetrieb gilt demnach jede Unterkunftsstätte, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftsgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zum vorübergehendem Aufenthalt bestimmt ist.

Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze gelten ausdrücklich als Beherbergungsbetriebe (eine Definition von „beaufsichtigte Camping- und Wohnwagenplätze“ findet sich im MeldeG aber nicht). Damit ist jede Art von Beherbergung und Unterkunftsstätte umfasst, somit auch das zur Verfügung stellen von Stellplätzen bzw. Privatgrund zum Zweck der Nächtigung, was ebenfalls eine Meldepflicht im Sinne des Meldegesetzes begründet. Unbeaufsichtigte Stellplätze können daher im Grunde nur Plätze in der freien Natur bzw. an öffentlichen Orten sein. Für sogenanntes „Wildcampen“ gelten die Naturschutz- und Campinggesetze der einzelnen Bundesländer (z.B. Salzburger Campingplatzgesetz)."

Zum Übernachten im Wohnmobil stellte das österreichische Gesundheitsministerium auf die Homepage: "Grundsätzlich ja, denn das eigene Wohnmobil zählt zum privaten Wohnbereich. Allerdings muss man beachten, dass Campingplätze (mit Ausnahme von Dauercampingplätzen) Beherbergungsbetriebe sind und diese derzeit zu touristischen Zwecken nicht genutzt werden dürfen (06.04.2021)" Allerdings ist das Konzept des „Wohnmobil-Dinners“ in folgenden Punkten nicht mit den Bestimmungen der aktuellen österreichischen 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung vereinbar: Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen ist untersagt (§ 7).

Eine Ausnahme besteht für die Abholung („Take-away“) von Speisen und Getränken, wobei die Konsumation nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte erfolgen darf. Ein Kundenparkplatz zählt zur Betriebsstätte des Gastronomiebetriebes. Das Betreten bzw. Befahren des Parkplatzes (als Teil der Betriebsstätte), um vor Ort – somit auf dem Betriebsgelände – die bestellten Speisen und Getränke zu konsumieren ist nach dem Wortlaut der Verordnung untersagt. Legt man das Geschäftsmodell so aus, dass hierbei lediglich eine Abholung („Take-away“) von Speisen und Getränken vorliegt, darf die Betriebsstätte zu diesem Zweck zwischen 6 Uhr und 19 Uhr betreten bzw. befahren werden.

Die Konsumation darf dabei jedoch nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte (inkl. Kundenparkplatz) erfolgen. Es ist daher jedem Camper anzuraten, sich vor einem Wohnmobil-Dinner eingehend mit den rechtlichen Vorgaben auseinanderzusetzen, um Ärger und Konflikte mit den Behörden zu vermeiden. Erste Strafen an Teilnehmer von Wohnmobil-Dinnern wurden aus Österreich bereits gemeldet. Ob diese Strafen zu recht verhängt wurden, wird erst zu einem späteren Zeitpunkt von den Höchstgerichten entschieden werden. Bis dahin kann man allen, die in Ruhe und mit Freude das Wohnmobil-Dinner genießen wollen, nur wünschen, dass diese nette Form der Kurzurlaubs-Alternative bald legalisiert wird.

Denn so sicher, wie eine Essens-Abholung, die ja fast immer erlaubt war, ist ein Wohnmobil-Dinner jedenfalls. Man vermeidet Kontakte mit Personen so gut wie möglich und bleibt weitestgehend im eigenen Wohnbereich. Bis auf die Übergabe des Essens an sich hat man während des gesamten Wohnmobil-Dinners keinen Kontakt mit anderen Personen. Zudem wirkt es sich sicherlich auch positiv auf die Seele aus.

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